VGH setzt Landes-Corona-Verordnung teilweise außer Kraft!

Für den Betreiber einer Müllheimer Bar konnte durch einen Eilantrag von Rechtsanwalt Heiko Melcher aus der Kanzlei SCHNEPPER MELCHER Rechtsanwälte erreicht werden, dass dieser jedenfalls zum Pfingst-Wochenende seinen Außenbereich öffnen darf.

Nach der bis Ende Mai geltenden Landes-Corona-Verordnung durften ab dem 18.05.2020 lediglich Speisegaststätten öffnen. Für den Müllheimer Bar-Betreiber wurde durch Rechtsanwalt Melcher in einem Eilverfahren beim VGH Baden-Württemberg argumentiert, dass die Differenzierung von reinen Schankwirtschaften (also etwa Bars ohne Essensangebot) und Speisegaststätten sachlich nicht gerechtfertigt ist, so dass ein Verstoß gegen das von Art. 3 GG normierte Gleichbehandlungsgebot vorliege.

Dem ist das Gericht jedenfalls teilweise gefolgt: Mit Beschluss vom 27.05.2020 wurde § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Landes-Corona-Verordnung mit Wirkung ab Pfingst-Samstag vorläufig außer Kraft gesetzt, soweit der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Bars und Kneipen über diesen Zeitpunkt hinaus untersagt wird.

In der Begründung hat der VGH Baden-Württemberg sich der Auffassung von Rechtsanwalt Melcher angeschlossen, dass die vollständige Schließung von Bars und Kneipen gleichheitswidrig sei, da Speisewirtschaften eine Außenbewirtschaftung erlaubt, Bars und Kneipen dies jedoch ohne sachlichen Grund untersagt sei.

Die Presse-Meldung des Gerichts kann hier nachgelesen werden, ein Bericht der örtlichen Badischen Zeitung hier.

Mittlerweile wurde die Landes-Corona-Verordnung so geändert, dass ab dem 02.06.2020 auch der Innenbereich von Bars und Kneipen geöffnet werden darf!