Familienrecht, Scheidung, Ehevertrag - Schnepper Melcher Rechtsanwälte in Freiburg

BGH entscheidet über Umgangsrecht der Großeltern

Fachanwalt stellt den Beschluss vom 12.07.2017 (XII ZB 350/16) des BGH vor

Mit Beschluss vom 12.07.2017 (XII ZB 350/16) hat der BGH über das Umgangsrecht der Großeltern bei Zerwürfnis mit den Eltern entschieden und den Erziehungsvorrang der Eltern von Verfassung wegen bestätigt.

Sind Eltern und Großeltern so zerstritten, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete, dient der Umgang der Großeltern mit dem Kind regelmäßig nicht seinem Wohl. Gleiches gilt, wenn die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten.

Der Großelternumgang richtet sich nach § 1685 Abs. 1 BGB. Danach muss der Großelternumgang des Wohl des Kindes dienen. Als Auslegungshilfe für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB herangezogen werden. Danach gehört der Umgang zum Wohl des Kindes, wenn Bindungen wechselseitig bestehen, deren Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich sind.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der BGH ebenso wie die Vorinstanzen nach gründlicher Aufklärung aller Umstände verneint.

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