Alles Gute zum neuen Jahr 2023!

Das Team von MELCHER MORAT Rechtsanwälten wünscht Ihnen für das neue Jahr nur das Beste und dieser Welt Frieden, Gerechtigkeit und sozialen Ausgleich.

Zur Einstimmung informieren wir Sie hier über einige der relevantesten Rechts- u.a. Änderungen, die ab diesem neuen Jahr gelten. Weitere Informationen erhalten Sie selbstverständlich bei uns direkt.

Abfahrt für das 49-Euro-Ticket

Das 9-Euro-Ticke bekommt einen Nachfolger: Bund und Länder haben sich auf ein „Deutschland-Ticket“ geeinigt. Mit 49 Euro ist es kein ganz so großes Schnäppchen wie sein Vorgänger, aber es soll ebenfalls in allen Nahverkehrsverbünden gelten. Wann es genau startet, ist noch unklar. Als wahrscheinlicher Termin gilt der 1. April oder der 1. Mai 2023.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist mit dem Jahresbeginn um 561 Euro auf 10.908 Euro gestiegen. Diese Änderung soll sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. Um die kalte Progression zu mindern, also einer schleichenden Steuererhöhung infolge von Lohnsteigerungen und Inflation, greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent künftig erst bei 62.810 Euro. Zuvor waren es 58.597 Euro.

Das Wohngeld Plus kommt

Neben dem 49-Euro-Ticket gibt es auch eine Wohngeldreform. Künftig sollen mehr als doppelt soviel Haushalte als bislang die nun „Wohngeld Plus“ genannte Leistung bekommen, sie steigt nach Angaben der Regierung von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro.

Die Wohngeldämter rechnen mit 1,5 Millionen Anträgen, doch die Technik in den Behörden macht das nicht mit. Die Software für die Online-Beantragung könnte in einigen Bundesländern erst im Frühjahr fertig werden, zu wenig Personal gibt es sowieso.

Höhere Beitrage bei Arbeitslosen- und Krankenversicherung

Zuerst die schlechte Nachricht: Die Sozialbeiträge steigen insbesondere für Gutverdiener kräftig an. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung klettert von 2,4 auf 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von durchschnittlich 1,3 auf 1,6 Prozent. Auch die Pflegeversicherung könnte im Laufe des Jahres 2023 teurer werden.

Home-Office-Pauschale für alle

Und jetzt die gute Nachricht: Die Arbeit zuhause wird weiter gefördert, die steuerlichen Regeln für Arbeitszimmer gelockert. Die Home-Office-Pauschale, eigentlich eine Erfindung der Pandemiejahre, wird nun verstetigt und erhöht. Statt wie bislang 5 Euro pro Arbeitstag (bei maximal 120 Arbeitstagen im Jahr) soll es sie 2023 für insgesamt 210 Tage geben. Zudem steigt der Tagessatz auf 6 Euro für alle, die am Küchentisch, im Heizungskeller oder wo auch immer arbeiten. Das steht im neuen Jahressteuergesetz.

Wer die maximal möglichen Home-Office-Tage ansetzt, darf sich also über 1260 Euro Home-Office-Pauschale freuen. Allerdings muss sie weiterhin mit der Werbungskostenpauschale verrechnet werden, die von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben werden soll.

Einfacher soll es für die werden, die ein richtiges häusliches Arbeitszimmer haben. Im  Jahressteuergesetz wird dessen Besteuerung der Home-Office-Pauschale angeglichen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können Arbeitnehmer zwischen einer Jahrespauschale von 1.260 Euro oder dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe wählen.

Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, steht aber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Betroffene anstelle der Jahrespauschale die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag geltend machen – wieder bis maximal 1.260 Euro.

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen verschieben sich – wie zu jedem Jahreswechsel – nach oben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse steigt monatlich um 150 Euro auf 4987,50 brutto (59.850 Euro brutto im Jahr). Die Krankenkassenbeiträge berechnen sich bis zu diesem Betrag; wer mehr verdient, muss davon nichts mehr an die Krankenkasse abgeben. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenkasse wechseln können, verschiebt sich von 64.350 Euro auf 66.600 Euro brutto jährlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung steigt auf 7.300 Euro monatlich (bislang 7.050 Euro) im Westen und 7.100 Euro (bislang 6.750 Euro) monatlich im Osten.

Zuschlag bei Kinderzuschlag und Kindergeld

Auch für Familien steckt etwas im Entlastungspaket III: Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2023 kräftig um 31 Euro auf 250 Euro für jedes der ersten drei Kinder erhöht. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeute das eine jährliche Entlastung um 744 Euro, rechnet die Bundesregierung vor. Auch der Kinderzuschlag für Alleinerziehende und Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen steigt auf maximal 250 Euro.

Unbegrenzt hinzuverdienen

Der Arbeitsmarkt braucht jede und jeden – und deshalb fallen jetzt die nächsten Hinzuverdienstgrenzen für Rentner. Menschen in der Regelaltersrente dürfen schon 2017 unbegrenzt dazuverdienen, seit dem 1. Januar 2023 gilt dies nun auch für Frührentner. Gehen sie weiter arbeiten, wird das Einkommen nicht mehr auf die Frührente angerechnet. 2022 galt für ihren anrechnungsfreien Hinzuverdienst noch eine Höchstgrenze von bis zu 46.060 Euro jährlich.

Auch die Hinzuverdienstgrenzen für Menschen mit Erwerbungsminderungsrente (EM-Rente) werden großzügig ausgeweitet: Mit voller EM-Rente dürfen bis zu 17.823,75 Euro jährlich anrechnungsfrei hinzuverdient, aber nicht mehr als drei Stunden täglich gearbeitet werden. Bei Menschen mit teilweiser Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei 35.647,50 Euro jährlich und maximal 6 Stunden Arbeit täglich.

Der Sozialverband VdK kritisiert, dass von dieser Gesetzesänderung nur die profitieren, die ohnehin schon eine gute Rente beziehen. Einkommensschwache ältere Arbeitnehmer könnten es sich gar nicht leisten, früher in Rente zu gehen, weil die Abschläge zu hoch seien.

Mehr Rente mit Angleichung zwischen Ost und West

Vor zwei Jahren fiel die Rentenerhöhung aus, 2022 gab es einen kräftigen Zuschlag – und so geht es auch 2023 weiter: Die Renten sollen zum 1. Juli um 3,5 Prozent (alte Länder) und 4,2 Prozent (neue Länder) steigen. Auch die Rentenangleichung zwischen Ost und West kommt voran: So soll zum Juli 2023 der Rentenwert in den neuen Bundesländern bei 99,3 Prozent des Westwerts liegen, bevor dann am 1. Juli 2024 dasselbe Niveau erreicht ist.

Der Rentenbrief wird digital

Alle Versicherten kennen den Brief, den die Deutsche Rentenversicherung an alle ab 27 Jahren einmal im Jahr verschickt. Sein Inhalt: Angaben über die zu erwartende Rente und deren Höhe. 2018 entdeckte die schwarz-rote Bundesregierung, dass diese Art der Information vielleicht nicht mehr ganz zeitgemäß ist, und brachte ein Rentenportal auf den Weg.

2023, also fünf Jahre später, soll die „Digitale Rentenübersicht“ in den Testbetrieb gehen. Interessierte Bürger sollen das Portal ab Sommer probeweise nutzen dürfen, bevor der Regelbetrieb dann 2024 beginnen soll.

Kostenbremsen bei den Gas-, Fernwärme- und Strompreisen

Die Gas- und Strompreisbremsen gelten nicht gerade als Musterbeispiel für eine gelungene Gesetzmechanik: zu kompliziert, zu bürokratisch, zu spät, kaum umsetzbar und irre teuer, lautet die Kritik. Aber es hilft ja nichts: Der Winter ist gekommen, und da muss Deutschland jetzt durch. So will die Bundesregierung Gas- und Fernwärmekunden bereits im Dezember eine Soforthilfe in Höhe eines Monatsabschlags zahlen. Zusätzlich soll ab 2023 eine Strom- und Gaspreisbremse geben, die bis April 2024 wirken soll.

Geplant ist, dass private Haushalte  für 80 Prozent des für 2023 prognostizierten Gas- und Stromverbrauchs einen gedeckelten Preis zahlen. Bei Gas liegt dieser bei 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh), für Fernwärme bei 9,5 Cent/kWh, für Strom gilt ein Preisdeckel bei 40 Cent pro kWh. Über die 80-Prozent-Marke hinaus soll der Marktpreis fällig werden.

Kunden müssen nichts weiter tun, die Versorger sollen die Entlastung berechnen und die reduzierten Abschläge automatisch in Rechnung stellen. Damit die Anbieter mehr Zeit haben, sollen die Entlastungbeträge für Januar und Februar erst im März ausgezahlt werden. Mieterinnen und Mieter werden von den Preisbremsen in der Regel erst bei der Betriebskostenabrechnung profitieren.

Neues Tierwohllabel für Schweinefleisch

Wer gern in Schwein beißt, soll jetzt erfahren können, wie das Tier zuvor gelebt hat. Wurde es hierzulande gehalten und verkauft, muss das Fleisch mit der Haltungskategorie gekennzeichnet werden. Davon gibt es künftig fünf:

  • Stall (Haltung nach Mindestanforderungen),
  • Stall+Platz (20 Prozent mehr Bodenfläche),
  • Frischluftstall (Ställe haben noch mehr Platz und sind nach mindestens einer Seite offen),
  • Auslauf/Freiland (mindestens 8 Stunden Auslauf am Tag) und
  • Bio (noch größere Auslauffläche, noch mehr Platz im Stall).

Weil das Gesetz zunächst nur für Schweine gelten soll, kritisiert der Deutsche Tierschutzbund es als „großspurige Irreführung“. Wichtige Themen wie Transport und Schlachtung der Tiere würden gar nicht erfasst.

Das Recht auf Reparatur kommt

Smartphones und Tablets sollen künftig leichter zu reparieren sein: Niemand soll mehr sein Handy wegwerfen müssen, weil der Akku nicht austauschbar ist. Mit der Ökodesign-Verordnung will die EU-Kommission die Hersteller verpflichten, bestimmte Ersatzteile und Reparaturinformationen vorzuhalten und Software-Updates zu gewährleisten – und das für bis zu sieben Jahre. Mit dem „Recht auf Reparatur“ wären die Geräte langlebiger – und letztlich nachhaltiger.

Die Ökodesign-Verordnung soll laut Bundeswirtschaftsministerium 2023 in Kraft treten und nach einer 21-monatigen-Übergangsfrist für alle in der EU verkauften Geräte gelten.

Mehr Abzugsmöglichkeiten für Sparer

Zum ersten Mal seit seiner Einführung 2009 steigt der Sparerpauschbetrag, seit Anfang 2023 liegt er bei 1000 Euro für Singles (2000 Euro für Verheiratete). Zuvor waren es jahrelang 801 Euro (1602 Euro für Eheleute). Bis in diese Höhe sind etwa Zinseinnahmen oder Aktiendividenden steuerfrei. Ein weitergehender Abzug von Werbungskosten zum Beispiel für Beratung und Vermögensverwaltung ist ausgeschlossen.

Mehr Heimschläfer nach Operationen

Kliniken sollen mehr Geld bekommen, so will es die Bundesregierung mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz. Das werden Patientinnen und Patientin durchaus positiv zu spüren bekommen: So müssen sie für viele Eingriffe nicht mehr in der Klinik übernachten. Die Krankenhäuser dürfen künftig ambulante Eingriffe, bei denen die Behandelten nur tagsüber im Krankenhaus sind, mit attraktiven Vergütungssätzen abrechnen. Der Heimschläfer-Ansatz soll das Pflegepersonal entlasten.

Mehr Geld, etwa 380 Millionen Euro in den kommenden zwei Jahren, gibt es außerdem für Kinderkrankenhäuser und die Geburtshilfe.

Mehrweg-Pflicht in der Gastronomie

Mit Kräutersoße oder Knoblauch? Wer ein Essen to-go ordert, wird künftig nicht nur gefragt werden, welches Topping auf den Dönerteller soll – Kunden müssen seit Januar 2023 auch zwingend darauf hingewiesen werden, dass sie die Speisen und Getränke in Mehrwegbehältern erhalten können. Die wiederverwendbaren Behältnisse dürfen nicht mehr kosten als ihre Einweggeschwister, allerdings, so schreibt das Umweltbundesamt, „bleibt die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen möglich“.

Die Pflicht, auch Mehrwegbehältnisse anzubieten, trifft Restaurants, Bäckereien, Bistros und Cafés, aber Tankstellen und Kantinen. Kunden müssen laut § 33 Absatz 2 Verpackungsgesetz mit „deutlich sicht- und lesbaren Informationstafeln oder -schildern“ auf die Mehrwegmöglichkeit hingewiesen werden, entsprechendes gilt für Onlinebestellungen.

Ausgenommen sind lediglich sehr kleine Geschäfte wie Imbisse, Spätis oder Kioske, in denen maximal fünf Beschäftigte arbeiten und die nicht mehr als 80 Quadratmeter Ladenfläche haben. Verkaufsstellen von Filialketten gelten nicht als kleine Geschäfte, weil im gesamten Unternehmen mehr als fünf Angestellte tätig sind.

Weniger Geld für E-Autos

Bislang gab der Staat eine beachtliche Menge Geld dazu, wenn sich seine Bürger ein Elektroauto zulegten. 6000 Euro waren es bei einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro. Doch mit dem Jahresbeginn hat die Bundesregierung den „Umweltbonus“ zusammengestrichen. Nach den neuen Förderrichtlinien gibt es für E-Autos

  • mit einem Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro statt 6000 Euro nur noch 4.500 Euro,
  • mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro statt 5.000 nur noch 3.000 Euro.

Plug-In-Hybride fallen ganz aus der Förderung, weil das Bundeswirtschaftsministerium nur noch Autos mitfinanzieren will, die „nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben“. Die neuen Regeln gelten für Anträge, die ab dem 1. Januar 2023 gestellt werden.

Unternehmen sind bis zum 31. August 2023 antragsberechtigt, danach erhalten nur noch Privatleute die Förderung. Derzeit wird noch diskutiert, ob auch Kleingewerbetreibende über den September hinaus vom Umweltbonus profitieren sollen. 2024 gehen die Fördersätze weiter runter.

Energiepreisbremse für Betriebe

Nicht nur für Verbraucher, auch für kleine und mittelgroße Unternehmen wird es eine Energiepreisbremse geben – unter ganz ähnlichen Bedingungen wie für privaten Kunden. So sollen Betriebe mit einem Gasverbrauch von weniger als 1500 Megawattstunden einen gedeckelten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) zahlen, für Fernwärme liegt dieser bei 9,5 Cent/kWh.

Wie bei Privatkunden gilt die Preisbremse für 80 Prozent des für 2023 prognostizierten Gas- und Fernwärmeverbrauchs, darüber hinaus greift der Marktpreis. Das soll zum Energiesparen anregen.

Der Strompreis wird für kleine Unternehmen ebenso wie für Verbraucher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Ebenso wie bei der Gaspreisbremse sind die Hilfen auf 80 Prozent des historischen Verbrauchs limitiert – in der Regel gemessen am Vorjahr. Für große Industrieunternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs, danach greift der Marktpreis.

Die Energiepreisbremse soll erst ab März 2023 starten und dann rückwirkend auch für Januar und Februar ausgezahlt werden. Für große industrielle Gasverbraucher soll die Auszahlung bereits im Januar beginnen.

Energieintensive Unternehmen, die trotz der Preisbremsen vor dem Ruin stehen, sollen mit einer „Härtefallhilfe“ unterstützt werden. Das gilt für etwa Betriebe, die mit Öl oder Holzpellets heizen oder deren Energiepreise sich schon im Sommer 2022 vervielfacht haben. Dafür stellt der Bund 1 Milliarde Euro zur Verfügung, die Länder regeln die Details.

Mehr Sorgfalt in der Lieferkette

Ab 2023 sind große Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen ihrer Lieferanten im Ausland verantwortlich. Das vollständigerweise „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ genannte Regelwerk verpflichtet Betriebe mit mindestens 3000 Beschäftigten, Vorkehrungen zu treffen, mit denen sie Rechtsverletzungen bei ihren Zulieferern verhindern können.

Das Gesetz verlangt, dass Unternehmen einen unternehmerisch sorgfältigen Prozess schaffen müssen, der bei einem Risikomanagement beginnt, Schulungen oder Zertifizierungen umfasst und ein Beschwerdesystem vorsieht, falls ein Zulieferer die Menschenrechte verletzt.

Nachweisen müssen die Unternehmern also vor allem, dass sie sich bemüht haben, also zum Beispiel mit den Lieferanten gesprochen oder die Risiken dokumentiert haben. Dass sie die Menschenrechtsverletzungen in jedem Fall beseitigen, ist aber nicht Teil des Pflichtenheftes. Verlangt werden nur Maßnahmen, die machbar und „angemessen“ sind. Je mehr Einfluss das Unternehmen hat, desto mehr Anstrengungen können auch von ihm erwartet werden. Ab 2024 müssen auch Firmen ab 1000 Mitarbeitern das Lieferkettengesetz beachten.

Der digitale gelbe Zettel kommt – jetzt wirklich

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) war so etwas wie ein Albtraumprojekt für die Gesundheitsverwaltung und musste mehr als einmal verschoben werden. Nun lichtet sich das Digitalisierungschaos, und die eAU wird zur Pflicht für Unternehmen. Das bedeutet konkret: Seit Januar müssen Beschäftigte keinen „Gelben Schein“ mit ihrer Krankschreibung mehr an den Betrieb schicken.

Ihrem Arbeitgeber müssen sie aber sehr wohl noch mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange das voraussichtlich so bleiben wird. Der Betrieb wartet dann allerdings nicht mehr auf den gelben Zettel, sondern ruft die Krankheitsdaten bei der Krankenversicherung des Arbeitnehmers elektronisch ab.

Azubis bekommen mehr

Die Mindestausbildungsvergütung steigt von 585 Euro auf 620 Euro für Ausbildungen, die 2023 begonnen werden – das ist das Minimum, das nicht-tarifgebundene Arbeitgeber Lehrlingen zahlen müssen. Im 2. Lehrjahr steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent und im 3. Lehrjahr um 35 Prozent (gegenüber dem 1. Ausbildungsjahr).

Eine Nummer für jeden Betrieb

Unternehmen, die bei einer Berufsgenossenschaft und der Unfallkasse Mitglied sind, erhalten zum 1. Januar eine Unternehmensnummer. Diese ist bundeseinheitlich und ersetzt die alten Mitgliedsnummern, die nur für den jeweiligen Träger galten. Zusammen mit der neuen 15-stelligen Nummer übermitteln die Firmen die Jahresdaten für die Unfallversicherungen und die Lohnnachweise digital.

Neue Verdienstgrenze bei Midijobs

Änderungen gibt es auch für Midijobber: Sie dürfen im neuen Jahr nun bis zu 2.000 Euro verdienen, ohne dass sie die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Die Verdienstgrenze war erst vor kurzem, im Oktober 2022, auf 1.600 Euro erhöht worden, jetzt steigt sie abermals. Durch die neuerliche Anhebung könnten einige Teilzeitkräfte plötzlich zu Midijobbern werden.

Meldestelle für Whistleblower

Seit 1. Januar müssen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern sowie Finanzdienstleister unabhängig von der Mitarbeiterzahl eine Meldestelle für Whistleblower eingerichtet haben, bei der Angestellte Hinweise auf Rechtsverstöße melden können – etwa im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mindestlohn, Geldwäsche oder zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Unternehmen mit 50 bis zu 249 Mitarbeitern haben für die Einrichtung bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.

Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt

Nachdem er vier Jahre lang stabil war, machte der Beitrag zur Künstlersozialkasse zum Jahreswechsel einen Sprung von 4,2 auf 5 Prozent. Er bemisst sich an den Honoraren, die das Unternehmen im Vorjahr an kreative Auftragnehmer (Webdesigner, Fotografen, Texter etc.) gezahlt hat.

Neue Sachbezugswerte

Das neue Jahr bringt wie so häufig neue Sachbezugswerte mit sich – das sind die Beträge, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versteuern müssen, wenn sie ihren Mitarbeitern ein freies Essen oder eine freie Unterkunft stellen. Seit Januar 2023 gelten für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten Sachbezugswerte von:

  • 2 Euro für ein Frühstück (2022: 1,87 Euro) und
  • 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (2022: 3,57 Euro)

Das entspricht einem Monatswert von 288 Euro (Vorjahr: 270 Euro).

Die Betriebsprüfung wird digital

Bislang war die Teilnahme für Arbeitgeber freiwillig, seit Januar 2023 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) Pflicht. Das heißt für Arbeitgeber: Sie müssen nun die Daten aus den Lohnabrechnungen ihrer Beschäftigten digital an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln. Wer die Entgeltabrechnung noch händisch erstellt oder kein Geld für ein Software-Update hat, kann sich bis maximal Ende 2026 befreien lassen.

Die Rentenversicherung prüft die Daten auf Plausiblität und nimmt damit eine digitale Betriebsprüfung vor. Der ein oder andere Vor-Ort-Besuch von Prüfern in den Unternehmen dürfte damit überflüssig werden.

Steuerprivileg für die Photovoltaik

Rückwirkend zum Jahresanfang 2022 werden die Einnahmen und Entnahmen bei kleineren Photovoltaikanlagen einkommensteuerfrei. Das Privileg gilt für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW/peak (peak: Spitzenleistung oder Nennleistung ist die maximal abgegebene Leistung einer Anlage) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und bis zu einer Leistung von 15 kW (peak) auf Mehrfamilienhäusern je Wohn- und Gewerbeeinheit. Die Neuregelung ist unabhängig davon, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.

Änderungen gibt es auch bei der Umsatzsteuer: Für neue kleine Anlagen, inbesondere für solche bis 30 kW (peak) Anlagenleistung, entfällt sie ab 2023. Die Lieferung und Installation derartiger Systeme unterliegt ab 2023 einer im deutschen Recht neuartigen Nullsteuer. Im Endeffekt bedeutet das, dass sowohl das Material als auch dessen Montage nicht mit Umsatzsteuer belastet wird.

Schlechte Dämmung ist Vermietersache

Seit Jahresbeginn teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten. Bislang war das Aufgabe der Mieter. Für die Aufteilung gilt künftig ein Stufenmodell, dessen Faustformel lautet: Je schlechter die Energiebilanz des Hauses, desto höher der Anteil des Vermieters oder der Vermieterin. Ist das Gebäude kaum gedämmt, so trägt der Vermieter 95 Prozent, die Mieter 5 Prozent der CO2-Kosten.

Für Gewerbegebäude sollen die CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern geteilt werden, außer es ist etwas Anderes vereinbart. Bis Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden.

Neue Grundsicherung mit dem Bürgergeld

Hartz IV heißt jetzt Bürgergeld – die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2023 das System der Grundsicherung umgestaltet. Was auf den ersten Blick wie eine Vergangenheitsbewältigung der SPD wirkt, die nach Einführung des Arbeitslosengeldes II (im Volksmund: Hartz IV) reihenweise Wahlen verlor, ist tatsächlich eine ausgewachsene arbeitsmarktpolitische Reform.

Zunächst steigt der Regelsatz für Menschen in der Grundsicherung um 53 auf 502 Euro. Zudem soll das Bürgergeld künftig nicht mehr rückwirkend an die Teuerung angepasst werden, sondern – im jährlichen Turnus – vorausschauend.

Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs gilt zudem eine Karenzzeit: Demnach dürfen die Empfänger Vermögen bis zu 40.000 Euro, jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft bis zu 15.000 Euro Erspartes behalten. Die Miete wird in den ersten 12 Monaten vollständig vom Staat übernommen, die Heizkosten „im angemessenen Umfang“, wie das Bundesarbeitsministerium in einem FAQ schreibt. Nach Ablauf der Karenzeit sind bis zu 15.000 Euro Erspartes pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erlaubt.

Bei Selbstständigen soll auch Vermögen, das der Alterssicherung dient, bis zu einer bestimmten Höhe unangetastet bleiben. Wieviel Schonvermögen im Einzelfall geschützt ist, unterliegt einer komplizierten Berechnung und hängt vor allem von der Dauer der Selbstständigkeit ab.

Oldtimer als Anlageobjekte

Längst hat es sich herumgesprochen, dass in Zeiten niedriger Zinsen und der vielfachen Unsicherheiten im Bankensektor die – wohldurchdachte (!) – „Flucht in Sachwerte“ das Mittel der Wahl sein kann, um einem weiteren Vermögensverfall entgegenzuwirken. Vor etwa 14 Jahren wurde durch den Verband der Automobilindustrie (VDA) erstmals der Deutsche Oldtimer-Index aufgelegt. Basis war die Preisentwicklung unterschiedlichster Fahrzeugtypen (zuletzt 88 Modelle aus sieben Nationen), die in ihrer Gesamtheit den deutschen Oldtimermarkt repräsentieren. Die Berechnung basiert auf Analysen von Sachverständigen sowie auf Auktionsergebnissen, wobei zur Vermeidung von Verzerrungen durch besonders wertvolle Sammlerstücke ausschließlich Nachkriegsfahrzeuge berücksichtigt wurden. Seit Auflage des Oldtimer-Index haben sich die Preise in Deutschland mehr als verdoppelt. Nach Meinung von Fachleuten wird dieser Trend anhalten: In Krisenzeiten sind Sachwerte begehrter denn je.

Nach einer anfangs verhaltenen Entwicklung der Indices (Steigerung von insgesamt nur 15 % in den ersten fünf Jahren) setzte eine steile Aufwärtsentwicklung an, die vor sechs Jahren infolge der globalen Finanzkrise an Fahrt gewann. Die Verdoppelung des Ausgangsindexwertes von 1000 Punkten ist schon im Jahr 2009 eingetreten. Seit Beginn der Indexberechnung beträgt die erzielte jährliche Rendite durchschnittlich knapp 6 %. Interessanterweise wurden die höchsten Gewinne nicht durch die klassischen Edelmarken, sondern etwa mit dem Citroen 2 CV 6 („Ente“), dem Fiat 500 F und dem Renault R 4 erzielt.

Die Zeiten, in denen sich vor allem Technikfreaks, Schrauberkönige und Hobbysammler für Oldtimer interessiert haben, sind vorbei. Dabei müssen es nicht unbedingt die für die meisten Mitbürger unerschwinglichen Fahrzeuge sein, die Rennsportgeschichte geschrieben haben oder sich im Besitz einer Berühmtheiten befunden haben. Ebenso wichtig sind die Rarität und das Design. Um den technischen Zustand und die wichtige Originalität zu prüfen, ist die Einholung von Gutachten durch Fachwerkstätten oder Sachverständige unabdingbar. Dazu hat sich das Fahrzeug in einem bestmöglichen technischen und optischen Zustand zu befinden. Auch die lückenlose Dokumentation von Herkunft, Historie und Stückzahlen bzw. Seriennummern ist für Investoren von Bedeutung.

Investitionen in Oldtimer entsprechen damit nicht nur dem Trend, sondern stellen eine sinnvolle und potentiell ertragreiche Alternative zu sonstigen Investitionen dar. Wichtig ist dabei eine optimale Einschätzung der mutmaßlichen Wertentwicklung der Investitionsobjektes sowie eine realistische Wertbemessung des Objektes selbst. Hierbei und bei der künftigen Marktbeobachtung sowie insbesondere bei der späteren Erhaltung und Veräußerung des Fahrzeuges gilt es die rechtlichen Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen zu beachten, damit die Investition auch im Nachhinein lohnend bleibt.

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