Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes

Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Verfahren betreffend die Auslegung letztwilliger Verfügungen auf eine Beschwerde hin entschieden: Einem Erbscheinsantrag u.a. des behandelnden Arztes wurde damit stattgegeben.

Als Fachanwalt für Erbrecht stelle ich Ihnen diese Entscheidung hiermit vor: Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Freunden und Verwandten zum Miterben eingesetzt. Das Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Der Arzt hatte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament angebracht.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments. In dem Erbscheinsverfahren hatte einer der übrigen Miterben das Testament mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der Hess. Ärztekammer (§ 32 BO-Ä) vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen.

Der Miterbe hatte seinerseits einen Erbscheinsantrag auf der Grundlage eines vorangegangenen Testaments gestellt. Das Nachlassgericht hatte beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Das Testament aus dem Jahr 2021 sei betreffend die Erbeinsetzung des behandelnden Arztes wegen eines Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilnichtig, so dass keiner der beiden Erbscheinsanträge zutreffend sei.

Vor dem OLG hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde u.a. des behandelnden Arztes Erfolg. Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden, stellte das OLG fest. Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärtzekammer stelle zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führe. Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen (früher § 14 HeimG, heute § 6 HBPG) deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer. § 32 BO-Ä enthalte demnach kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. „Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen“, begründete der Senat weiter.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin lägen ebenfalls nicht vor.

(Das vollständige Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2023 zum Az.: 21 W 91/23 können Sie durch Klicken hier nachlesen)

Wer ist für die Grabpflege verantwortlich?

Ein interessantes erbrechtliches Urteil gibt es von dem Amtsgericht (AG) München aus dem Oktober 2023 zu berichtet: Es hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit eine testamentarisch angeordnete Verpflichtung zur Grabpflege durch Erbschaft auf andere übergehen kann.

Kläger vor dem Gericht war der einzige Sohn und Alleinerbe einer im Jahr 2018 verstorbenen Erblasserin. Sie wurde auf eigenen Wunsch in der Familiengrabstätte beigesetzt. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ein Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte ausgesetzt. Mit diesem Vermächtnis hat sie ihrer Nichte einen Geldbetrag in Höhe von € 8.000,00 zugedacht. Das Vermächtnis wurde mit dem Zusatz „für die Grabpflege“ versehen.

Kläger verklagt Erben der Vermächtnisnehmerin auf Erfüllung der Auflage

Die mit dem Vermächtnis bedachte Nichte verstarb im Jahr 2021. Der Sohn der Erblasserin vertrat die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Grabpflege auf die Erben der Nichte übergegangen sei. Mit dem Tod der Nichte sei das Vermächtnis, einschließlich der Verpflichtung zur Grabpflege auf die Erben der Nichte übergegangen.

Kläger fordert Grabpflege bis zum Jahr 2030

Die Erben der Nichte erklärten sich bereit, das Grab bis zum 30.6.2026 zu pflegen. Dies genügte dem Kläger nicht. Da die Erben der Verstorbenen den Abschluss eines Grabpflegevertrages über dieses Datum hinaus ablehnten, verklagte der Kläger die Erben auf Übernahme der Grabpflege bis zum Jahr 2030.

Vermächtnis mit zulässiger Auflage der Grabpflege

Das AG folgte der Argumentation des Klägers insoweit, als die testamentarische Verfügung der Erblasserin auch nach Auffassung des AG als Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte auszulegen ist, verbunden mit der Auflage, die Grabpflege für das Familiengrab zu übernehmen, §§ 1939,1940 BGB.

Auflagen können auf Erben übergehen

Eine Auflage ist nach § 1940 BGB dadurch gekennzeichnet, dass Dritte grundsätzlich kein Recht auf die Leistung haben. Nach § 2194 BGB kann der Erbe jedoch verlangen, dass die Verpflichteten die Auflage erfüllen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Grabpflegeverpflichtung jedoch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben der Nichte übergegangen. Grundsätzlich war aber nach der gerichtlichen Entscheidung ein Übergang durch Gesamtrechtsnachfolge denkbar.

Keine Erbrechtsnachfolge bei höchstpersönlichen Auflagen

Nach Auffassung des Amtsgerichtes setzt ein Übergang der Verpflichtung voraus, dass die Auflage keinen höchstpersönlichen Charakter hat und nicht nur die beschwerte Person treffen soll.

Das Gericht legte die Verpflichtung zur Grabpflege jedoch als höchstpersönlich aus. Mit der Verfügung habe die Erblasserin zum Ausdruck gebracht, dass ihre Nichte gerade wegen der familiären Bindung und ihrer besonderen Beziehung zum Familiengrab die Grabpflege übernehmen solle. Ein Wille der Erblasserin, auch ihr unbekannte Erben ihrer Nichte hieran zu binden, sei nicht erkennbar. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen mutmaßlichen Willen der Erblasserin.

Klage abgewiesen

Das Amtsgericht wies die Klage auf Fortführung der Grabpflege ab. Im Ergebnis handelte es sich nach der Bewertung des Gerichtes bei der Auflage zur Grabpflege um eine höchstpersönliche Aufgabe, die nicht gemäß § § 1922 ff. BGB auf die Beklagten übergegangen ist, darauf darf ich als Fachanwalt hinweisen.

(Das komplette Urteil des AG München vom 27.10.2023 zum Az. 158 C 16069/22 kann durch Anklicken hier nachgelesen werden.)

Tipp des Gesellschaftsrechtlers: GbRs sollten Grundstücksgeschäfte auf 2023 vorziehen

Die Einführung des Gesellschaftsregisters könnte ab dem 1.1.2024 zu einer Blockade wichtiger Rechtsgeschäfte bei rechtsfähigen GbRs durch eine Überlastung des Registers führen. Dem sollten die Gesellschaften vorbeugen.

Das ab dem 1.1.2024 bei den Amtsgerichten geführte Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, das in seiner Publizitätswirkung dem Handelsregister nachgebildet ist, soll dem Rechtsverkehr die bisher fehlende Sicherheit über die Zusammensetzung der Gesellschaften, ihren Sitz und die Namen der Gesellschafter bringen. Bei Einführung des Registers ist mit einem massiven Ansturm von Eintragungsanträgen zu rechnen, der zu nicht unerheblichen Verzögerungen bei der Eintragung führen dürfte.

Berufsausübungsgesellschaften sind nicht eintragungspflichtig

Mit dem am 1.1.2024 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird ab dem 1.1.2024 ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. zur Verfügung stehen. Das Gesetz erfasst nur solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die als solche am Rechtsverkehr teilnehmen, also Außen-GbR, nicht aber reine Innen-GbR. Nicht betroffen sind damit Gesellschaften zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer GbR (Anwaltssozietäten, Wirtschaftsprüfersozietäten u.ä.), es sei denn die GbR tätigt Grundstücksgeschäfte oder beabsichtigt den Erwerb registrierter Rechte.

Faktischer Eintragungszwang für viele GbRs

Gemäß § 707 Abs. 1 BGB n.F. besteht keine Eintragungspflicht. Die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. Damit besteht ein Eintragungszwang u.a. für die Vornahme von Grundstücksgeschäften. Dies bedeutet in der Praxis einen faktischen Eintragungszwang für rechtsfähige GbRs, die in größerem Umfange rechtsgeschäftlich tätig sind. Für bis zum 31.12.2023 erfolgte Eintragungen der rechtsfähigen GbR, beispielsweise im Grundbuch, gelten die Neuregelungen nicht.

Überlastung des Gesellschaftsregisters unmittelbar nach dem Jahreswechsel

Es steht zu befürchten, dass mit Inkrafttreten des MoPeG, also unmittelbar nach dem Jahreswechsel 2023/24, eine Überlastung des Gesellschaftsregisters durch einen massiven Ansturm von Eintragungsanträgen entstehen wird. Dadurch können sich nicht unerhebliche Verzögerungen bis zum endgültigen Eintrag einer GbR im Gesellschaftsregister ergeben. Da Geschäfte, die eine Eintragung in ein anderes Register erfolgen, also beispielsweise Grundstücksgeschäfte (Eintragung im Grundbuch), künftig die Eintragung in das Gesellschaftsregister voraussetzen, ist zu befürchten, dass sich wichtige Geschäftsabschlüsse in der 1. Jahreshälfte 2024 erheblich verzögern werden. Dem können die Gesellschaften durch rechtzeitig eingeleitete Maßnahmen entgegenwirken.

Praxistipp 1: Eintragung rechtzeitig vorbereiten

Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfordert die Einhaltung einiger Formalitäten und sollte daher rechtzeitig vor dem Jahreswechsel vorbereitet werden. Die Anmeldung ist gemäß § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken und muss in öffentlich beglaubigter Form, also in der Regel durch notarielle Beglaubigung oder Beurkundung, erfolgen. Auch die Vollmacht zur Vertretung eines Gesellschafters erfordert die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar. Gemäß § 707a Abs. 2 BGB n.F. führt die eingetragene GbR die Rechtsbezeichnung eGbR. Dies alles sollten Gesellschaften, die eine Eintragung beabsichtigen, rechtzeitig noch in diesem Jahr vorbereiten.

Praxistipp 2: Grundstücksgeschäfte auf 2023 vorziehen

Rechtsfähige GbRs sollten erwägen, ob sie Rechtsgeschäfte, die mit einem Registereintrag verbunden sind und die keinen Aufschub dulden, auf das laufende Jahr 2023 vorziehen können. Andernfalls drohen wegen der ab 1.1.2024 erforderlichen Eintragung in das Gesellschaftsregister und des zu befürchtenden Eintragungsstaus nicht vorhersehbare Wartezeiten und Verzögerungen.

Dies gilt auch für sonstige Erwerbs und Veräußerungsgeschäfte die mit einer Eintragung in einem öffentlichen Register (Patentregister, Markenregister, Handelsregister) verbunden sind. Die Umsetzung dieser Geschäfte ist für rechtsfähige GbRs bis zur Eintragung ins Gesellschaftsregister geblockt.

Praxistipp 3: Transparenzregister nicht vergessen

Mit der Eintragung sind gemäß § 3 Abs. 1 GwG Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten der GbR einzuholen. Diese sind an das Transparenzregister unter

www.transparenzregister.de.

zu übermitteln.

Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

Hintergrund: Vermächtnis an einem inländischen Grundstück

Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb.

Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.

BFH: Vermächtnis unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen.

Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien.

Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.

Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.

Vermächtniseinsetzung als legales Gestaltungsmodell

Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien durch ausländische Vermächtniseinsetzung als legales Gestaltungsmodell nutzen. Seit 2015 und dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist bei Erbfällen im EU-Ausland allerdings Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern, z.B. Polen oder Italien, entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung (sog. Vindikationslegat). Das bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt. Ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich.

(Hier können Sie das Ende Februar 2023 veröffentliche Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.11.2022 nachlesen: BFH, Urteil v. 23.11.2022, II R 37/19)

Guter Glaube schützt nicht davor, das Erbe herausgeben zu müssen

Eine durch Testament oder auch durch Erbvertrag zum Alleinerben eingesetzte Person trägt das alleinige Risiko dafür, dass die testamentarische bzw. die erbvertragliche Erbeinsetzung wirksam ist. Stellt sich später heraus, dass die Erblasserin nicht die erforderliche Testierfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit besaß, so ist der testamentarisch oder durch Erbvertrag eingesetzte Erbe verpflichtet, den Nachlass an die gesetzlichen Erben herauszugeben. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Testierunfähigkeit oder die mangelnde Geschäftsfähigkeit der Erblasserin nicht bekannt war.

Durch Testament und Erbvertrag zum Alleinerben eingesetzt

Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Celle in seinem Urteil vom 26.04.2022 (6 U 2/22) in einem Fall, in dem ein Steuerberater von seiner alleinstehenden, kinderlosen Mandantin zum Alleinerben eines millionenschweren Nachlasses eingesetzt worden war. Die Erblasserin hatte den Steuerberater sowohl durch testamentarische Verfügung im Jahr 2008 als auch durch einen im Jahr 2014 notariell geschlossenen Erbvertrag zum Alleinerben eingesetzt.

Erfolgloser Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Nach dem Tod seiner Mandantin im Jahr 2015 beantragte der Steuerberater beim Nachlassgericht die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. Zur Überraschung des Steuerberaters verweigerte das Nachlassgericht die Erteilung des beantragten Erbscheins. Aufgrund bestimmter Anhaltspunkte über das Vorliegen psychischer Störungen der Erblasserin sah sich das Nachlassgericht veranlasst, ein psychiatrisches Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand der Erblasserin zu deren Lebzeiten einzuholen.

Erblasserin war nicht testierfähig 

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin zu Lebzeiten unter Wahnvorstellungen litt. Der Gutachter hatte hierzu eine Reihe von Zeugen gehört, darunter Ärzte und Notare, denen die Erblasserin gut bekannt war. Aus den Aussagen dieser Zeugen zog der Sachverständige den Schluss, dass die Erblasserin sowohl bei Errichtung des Testaments im Jahr 2008 als auch bei Unterzeichnung des Erbvertrages im Jahre 2014 nicht testierfähig bzw. nicht geschäftsfähig war.

Steuerberater macht Gutgläubigkeit geltend

Das Nachlassgericht hielt das vom Sachverständigen gefundene gutachterliche Ergebnis für nachvollziehbar und überzeugend und verweigerte endgültig die Erteilung des beantragten Erbscheins. Der Steuerberater beschritt hierauf den gerichtlichen Instanzenweg. Er machte geltend, dass er selbst die Erblasserin gut gekannt habe. Diese sei sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages geistig voll orientiert und bei Sinnen gewesen. Er habe daher gutgläubig auf die Testierfähigkeit der Erblasserin sowie darauf vertrauen dürfen, dass ihm das Erbe zufalle.

Es kommt allein auf die Testierfähigkeit der Erblasserin an

Dies sahen die Gerichte bis hin zum OLG anders. Der OLG-Senat machte in einem ausführlichen Hinweis klar, dass es für den Anfall der Erbschaft allein auf die Testierfähigkeit bzw. die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ankommt. Für die Anwendung der gesetzlichen Regeln über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 932 BGB sei in einem solchen Fall kein Platz.

Kein gutgläubiger Erwerb der Erbenstellung 

Die für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb geltende Regelung des § 932 BGB könne auf eine Erbeinsetzung durch Testament oder durch Erbvertrag auch nicht analog angewendet werden. Im Erbrecht sei dem frei gebildeten Willen des Erblassers eine vorrangige Bedeutung einzuräumen. Zu einer solchen freien Willensbildung sei die von Wahnvorstellungen geplagte Erblasserin bei Errichtung des Testaments und bei Abschluss des Erbvertrages nicht in der Lage gewesen. Der vom Gericht unterstellte gute Glaube des Steuerberaters sei in diesem Fall nicht schutzwürdig und könne daher auch nicht zum Anfall der Erbschaft führen.

Anmerkung vom Fachanwalt, Rechtsanwalt Kupfer:

Die Bewertung des OLG der fehlenden Bedeutung der Gutgläubigkeit im Rahmen einer Einsetzung als Alleinerbe in einem Testament oder durch notariellen Erbschaftsvertrag ist wenig überraschend. Die Konsequenzen können allerdings erheblich sein, denn hiernach können Personen, die ein vermeintliches Erbe gutgläubig angetreten haben, auch nach Jahren noch verpflichtet sein, den Nachlass an die wahren Erben herauszugeben. Dies kann mit erheblichen praktischen Komplikationen verbunden sein, wenn vermeintliche Erben bereits über Nachlassgegenstände verfügt haben oder Aufwendungen hatten, die dann gegebenenfalls nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sein können.

Das Urteil des OLG Celle kann auf der Seite des Landes Niedersachsen durch Anklicken hier komplett gelesen werden.

Anfechtung der Ausschlagung bei Irrtum über den Begünstigten?

Es ist in der Rechtsprechung hoch umstritten, in welchen Fällen ein Erbe die Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Person des hierdurch Begünstigten anfechten kann. Das OLG Hamm sieht hierin keinen Grund.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 hat sich das OLG Hamm ausführlich mit den Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung einer Erbschaftsausschlagung auseinandergesetzt. Das Gericht hat dem Sohn eines Erblassers das Recht zur Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über die durch die Ausschlagung begünstigte Person verwehrt.

Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder

In dem vom OLG entschiedenen Fall war der Erblasser ohne vorherige Errichtung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Sämtliche Kinder schlugen die Erbschaft aus in der Erwartung, die Witwe des Erblassers würde hierdurch zur Alleinerbin (sog. lenkende Ausschlagung). Den Kindern war zum Zeitpunkt der Ausschlagung nicht bekannt, dass der Erblasser weitere Abkömmlinge hatte.

Anfechtung der Erbschaftsausschlagung wegen Erklärungsirrtums

Dem Antrag der Witwe des Erblassers auf Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin auswies, entsprach das Nachlassgericht nicht. Das Nachlassgericht forderte ergänzende Angaben u.a. zu möglichen weiteren Geschwistern. Mehrere Halbgeschwister sowie eine Vollschwester waren zur Überraschung der Ausschlagenden tatsächlich vorhanden. Hierauf erklärte ein Sohn des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung mit der Begründung, er habe zum Zeitpunkt der Ausschlagung keine Kenntnis von weiteren (Halb-)Geschwistern gehabt.

Nachlassgericht verneint Wirksamkeit der Anfechtungserklärung

Die Witwe des Erblassers modifizierte daraufhin beim Nachlassgericht ihren Antrag und forderte nun einen Erbschein, der sie gemeinsam mit dem Sohn des Erblassers als Miterben zu je 1/2 ausweisen sollte. Das Nachlassgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, der Sohn des Erblassers habe seine Ausschlagungserklärung nicht wirksam angefochten. Er habe sich bei Abgabe der Ausschlagungserklärung im Irrtum über die durch die Ausschlagung begünstigte Person befunden. Dies sei ein unbeachtlicher Motivirrtum, der die Ausschlagung nicht mehr ungeschehen machen könne.

Erbschaft wirksam ausgeschlagen

Das in der Beschwerdeinstanz zuständige OLG teilte im Ergebnis die Auffassung des Nachlassgerichts. Die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft war nach der Beurteilung des Gerichts gemäß §§ 1954, 1955, 1945 BGB wirksam, da sie nach dem Eintritt des Erbfalls innerhalb von 6 Wochen in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht eingegangen war. Ihre Wirkung, nämlich der rückwirkende Ausschluss des Sohnes von der Erbfolge, sei durch die Anfechtung nicht beseitigt worden.

Keine wirksame Anfechtung

Ein für eine wirksame Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB erforderlicher Erklärungsirrtum lag nach Auffassung des OLG nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sich über die Rechtsfolgen seiner Erklärung geirrt, da er angenommen habe, dass die Erbschaft infolge einer Ausschlagung durch sämtliche Abkömmlinge dem Erbe der Witwe des Erblassers anwachse. Diese Rechtsfolge sei nicht eingetreten, weil gemäß § 1953 Abs. 2 BGB Erben 2. Ordnung in die Erbfolge eingetretenseien. Damit handle es sich bei der irrigen Vorstellung des Beschwerdeführers nicht um einen Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung, sondern um den klassischen Fall eines Rechtsirrtums, der in der Rechtsprechung regelmäßig als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet werde (BGH, Beschluss v. 5.7.2006, IV ZB 39/05).

Ausschlagungserklärung ohne Anhalt für subjektive Fehlvorstellung

Das OLG ging in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung einiger Obergerichte ein, wonach ein solcher Rechtsirrtum eine Irrtumsanfechtung dann rechtfertigen kann, wenn der Ausschlagende die irrige Vorstellung hatte, bei der Ausschlagung handle es sich um eine von seinem Willen abhängige Übertragung seines Erbteils auf einen anderen Erben (so OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.1.1997, 3 Wx 575/95). Eine solche Annahme scheidet nach Auffassung des Senats im konkreten Fall aber schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer die Ausschlagung pauschal und ohne jeden textlichen Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer solchen subjektiven Fehlvorstellung erklärt hatte.

Irrtum bezog sich lediglich auf eine sekundäre Rechtsfolge der Ausschlagung

Für dieses Ergebnis spricht nach Auffassung des Senats auch, dass die unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung, nämlich der Verlust der Erbenstellung des Ausschlagenden, auch tatsächlich eingetreten ist. Der Irrtum des Beschwerdeführers bezog sich nach der Bewertung des OLG erst auf die sekundäre Rechtsfolge, nämlich die nach seiner Vorstellung beabsichtigte Anwachsung seines Erbteils an den Erbteil der Witwe des Erblassers. Ein Irrtum über sekundäre Rechtsfolgen sei auch nach der Rechtsprechung des BGH ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Beschluss v. 29.6.2016, IV 387/15).

Divergierende Auffassungen anderer Obergerichte

Die von dieser Rechtsauslegung abweichende Rechtsprechung einiger Obergerichte (OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.5.2017, 20 W 197/16 und OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.9.2017, 3 Wx 166/17) läuft nach Auffassung des Senats Gefahr, das Institut der Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB zulasten der Sicherheit des Rechtsverkehrs unverhältnismäßig auszuweiten. Der Rechtsverkehr habe ein Interesse an einer verlässlichen, überprüfbaren und zeitnahen Klärung der Erbfolge. Ein ausuferndes Anfechtungsrecht stehe der Rechtssicherheit entgegen.

Beschwerde zurückgewiesen

Im Ergebnis bestätigte das OLG damit die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts, wonach der Beschwerdeführer sich in einem unbeachtlichen Motivirrtum befand, der kein Anfechtungsrecht begründet. Der Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Erbscheinerteilung durch das Nachlassgericht blieb damit der Erfolg versagt.

(Der Beschluss des OLG Hamm vom 21.04.2022 zum Az. 15 W 51/19 kann durch Anklicken hier im Volltext gelesen werden)

Zur Errichtung eines Nottestaments am Krankenbett

Die Möglichkeit der Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen beruht auf einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift. Sie setzt eine unmittelbare Todesgefahr des Erblassers sowie die Unerreichbarkeit eines Notars oder Bürgermeisters voraus, das hat das Berliner Kammergericht (KG) vergleichbar einem Oberlandesgericht in den anderen Bundesländern, in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 22.06.2022, Az. 6 W 7/21, nochmals betont.

Die Errichtung eines Nottestaments kommt in der Praxis nicht allzu häufig vor. Dies hat zur Folge, dass die Zahl der Gerichtsentscheidungen, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Nottestaments befassen, eher gering ist. Das KG Berlin hat sich ausführlich mit der Wirksamkeit eines am Krankenbett einer Erblasserin errichteten Nottestaments befasst.

Errichtung eines Nottestaments am Krankenbett

Gegenstand des vom KG Berlin entschiedenen Verfahrens ist der Antrag zweier Nachbarn der Erblasserin auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerben ausweisen sollte. Die rund 87 Jahre alte Erblasserin wurde am 15.10.2019 in ein Berliner Klinikum eingeliefert, in dem sie am 5.11.2019 an einem organüberschreitenden Karzinom verstarb. Noch am 29.10.2019 war die Patientin nach Feststellung der Ärzte wach, ansprechbar und orientiert. 5 Tage zuvor, am 24.10.2019 wurde in Anwesenheit der Antragstellerin sowie dreier Zeugen ein „Nottestament“ errichtet, auf welches die Antragsteller ihren Erbscheinantrag stützen.

Vorbereitetes „Testament“ von Erblasserin und 3 Zeugen unterschrieben

Das mit den Worten „Mein letzter Wille“ überschriebene „Nottestament“ war maschinenschriftlich von den Antragstellern vorbereitetund von diesen in gedruckter Form ins Krankenhaus mitgebracht worden. In dem Dokument wurden die Antragsteller zu je 1/2 als alleinige Erben der Erblasserin bestimmt. Darüber hinaus enthielt das Dokument Regelungen zu möglichen Ersatzerben und zur Testamentsvollstreckung. Die Erblasserin las das Dokument vor und unterschrieb es, ebenso die 3 anwesenden Zeugen sowie eine Antragstellerin.

Erteilung eines Erbscheins abgelehnt

Das von den Antragstellern angerufene Nachlassgericht hat die Erteilung eines Erbscheins abgelehnt. Das KG hat die ablehnende Beschwerde-Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt.

Regeln über die Errichtung eines Nottestaments maßgeblich

In seiner Entscheidung hat das KG zunächst klargestellt, dass der Regelfall eines ordentlichen Testaments gemäß § 2231 BGB nicht gegeben war, da das Testament von der Erblasserin nicht eigenhändig niedergeschrieben wurde. Das von der Erblasserin auf beiden Seiten mit einer gut lesbaren Unterschrift versehene Dokument sei deshalb daraufhin zu überprüfen, ob es nach den Regeln über die Errichtung eines Nottestaments gemäß § 2250 Abs. 2 BGB als formgültige letztwillige Verfügung ausgelegt werden kann.

Gesetzliche Regelung zum Nottestament

Gemäß § 2250 Abs. 2 BGB kann ein Erblasser ein Testament durch

  • mündliche Erklärung
  • vor 3 Zeugen errichten, wenn
  • die Gefahr eines so kurzfristigen Eintritts des Todes besteht, dass
  • weder die Errichtung des Testaments vor einem Notar
  • noch zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde gemäß § 2249 BGB möglich ist.

Nach der Rechtsprechung steht eine unmittelbar zu besorgende Testierunfähigkeit des Erblassers der Gefahr eines umgehenden Eintritts des Todes gleich (KG Berlin, Beschluss v. 29.12.2015, 6 W 93/15).

Notlagentestament nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig

Nach Auffassung des KG sind die Voraussetzungen an die Wirksamkeit einer in solchen Fällen als Notlagentestament bezeichneten letztwilligen Verfügung gemäß § 2250 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Die Möglichkeit der Errichtung eines solchen Notlagentestaments habe der Gesetzgeber als besondere Ausnahmevorschrift ausgestaltet, deren gesetzlich normierte Voraussetzungen daher eng auszulegen seien (BGH, Urteil v. 1.6.1970, III ZB 4/70).

Zum Tode führende Erkrankung reicht für akute Todesgefahr nicht aus

Im konkreten Fall sah das KG in der schweren unheilbaren Erkrankung der Erblasserin keine dermaßen akute Todesgefahr verwirklicht, die am Tag der Abfassung die Errichtung eines Nottestaments erfordert hätte. Noch 5 Tage später, am 29.10.2019 sei die Erblasserin nach dem Urteil der Ärzte noch wach und geistig orientiert gewesen. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass die 3 Zeugen, die das Dokument unterschrieben hatten, bei Errichtung des Testaments subjektiv davon ausgegangen seien, dass die Gefahr des Todes der Erblasserin oder deren Testierunfähigkeit unmittelbar bevorstünden.

Es darf kein Notar mehr erreichbar sein

Damit war der gesundheitliche Zustand der Erblasserin am Tag der Testamentserrichtung nach der Bewertung des KG nicht so bedrohlich, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich gewesen wäre. In der Stadt Berlin residieren nach den Feststellungen des LG mehr als 1.000 Notare. Davon sei mit hoher Wahrscheinlichkeit einer erreichbar gewesen, der zur Beurkundung eines Testaments am Krankenbett der Erblasserin bereit gewesen wäre. Die Unerreichbarkeit eines Notars sei nur dann plausibel, wenn ein Nottestament deutlich außerhalb der üblichen Bürozeiten oder der räumlichen Reichweite eines Notars errichtet werden muss. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Bürgermeistertestament hat Vorrang vor 3-Zeugen-Testament

Auch den gesetzlichen Vorrang des Bürgermeistertestaments gemäß § 2249 BGB hatten die Antragsteller nach Auffassung des KG nicht hinreichend beachtet. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung wäre es nicht erforderlich gewesen, den sicherlich schwer erreichbaren Regierenden Bürgermeister von Berlin zu konsultieren, ausreichend wäre im Fall der Unerreichbarkeit eines Notars die Hinzuziehung eines der in Berlin residierenden diversen Ortsbürgermeister gewesen.

Einhaltung der Formvorschriften beim Nottestament unabdingbar

An diesem Ergebnis ändert es nach Auffassung des KG auch nichts, dass nach dem Gericht vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von 2 Zeuginnen und auch nach dem Inhalt der vom Nachlassgericht durchgeführten Anhörung die Erblasserin in der Vergangenheit mehrfach geäußert hatte, die Antragsteller als Alleinerben einsetzen zu wollen. Auch der Umstand, dass die Erblasserin das Dokument bei klarem Verstand unterzeichnet habe, führe nicht zur Formgültigkeit eines Nottestaments. Für die Bewertung eines Notlagentestaments sei nicht allein der mutmaßliche oder tatsächliche Wille des Erblassers maßgeblich, vielmehr komme es maßgeblich auf die Einhaltung der nach dem Willen des Gesetzgebers zwingenden Formvorschriften an.

Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückgewiesen

Im Ergebnis lag damit nach Auffassung des KG kein wirksam errichtetes Notlagentestament vor. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins blieb somit erfolglos.

Hinweis: Formale Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Bereitschaft der Zeugen

Die Zeugen müssen zur Mitwirkung unter Übernahme der Verantwortung für die richtige Wiedergabe des Erblasserwillens bereit sein.

  • Anwesenheitspflicht

Die drei Zeugen müssen während des ganzen Errichtungsakts anwesend sein, dh bei der Erklärung des Erblassers. auch noch bei der Verlesung und Genehmigung der Niederschrift und Unterzeichnung durch den Erblasser.

  • Ausschließungsgründe

Ausgeschlossen als Zeugen sind danach der Erblasser, sein Ehegatte, sein Lebenspartner und die mit ihm in gerader Linie Verwandten.

  • Mitwirkungsverbote

Einen Mangel des Errichtungsakts, nicht um einen heilbaren Formfehler handelt es, wenn als Zeugen bestimmte Personen (Minderjährige, Geisteskranke, Geistesschwache, Hör-, Seh-, Sprech- und Schreibunfähige) herangezogen werden.

  • Niederschrift

Das Dreizeugentestament setzt für seine Gültigkeit zwingend eine Niederschrift voraus. Diese Niederschrift, d.h. die unterschriebene schriftliche Aufzeichnung des vor drei Zeugen erklärten und dem Erblasser in Gegenwart der Zeugen aus der Aufzeichnung vorgelesenen und von ihm genehmigten letzten Willen, muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits vorhanden sein.

Der Beschluss des KG ist auf der Internetplattform des Berliner Senats veröffentlicht und kann durch Anklicken hier vollständig gelesen werden.

Erbrecht: Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Haben Ehegatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und nach dem Tod des Letztversterbenden einem Verwandten eines der Ehegatten den Nachlass zugedacht, so kann nach dem Tod des Erstversterbenden der längerlebende Ehegatte kein hiervon abweichendes Testament errichten.

Ein Testamentsvollstrecker hatte Klage auf Feststellung erhoben, dass der im Jahr 2021 verstorbene Lebensgefährte Alleinerbe, hilfsweise Miterbe seiner im Jahr 2019 verstorbenen Lebenspartnerin geworden ist. Die Klage stützte der Testamentsvollstrecker auf ein im Jahr 1995 errichtetes handschriftliches Testament der Lebensgefährtin, mit dem sie ihren Lebenspartner als ihren alleinigen Erben eingesetzt hat.

Gemeinschaftliches notarielles Testament

Die Problematik des Falls besteht darin, dass die Lebensgefährtin im Rahmen einer vorherigen Ehe mit ihrem – bereits lange vor seiner Ehefrau verstorbenen – Ehemann im Jahr 1971 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet hat, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu alleinigen, unbeschränkten Erben eingesetzt hatten. Sollte die Ehefrau Überlebende sein, so sollten die beiden Söhne des Ehemanns Schlusserben sein. Einer der beiden Söhne war zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau bereits verstorben.

Bindung durch wechselbezügliche Verfügung?

Das AG hat die Feststellungsklage des Testamentsvollstreckers erstinstanzlich abgewiesen mit der Begründung, die im Jahr 2019 verstorbenen Lebensgefährtin habe sich in dem gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann im Jahre 1971 errichteten notariellen Testament durch eine wechselbezügliche Verfügung gebunden und sei nach dessen Tod nicht mehr berechtigt gewesen, durch Erbeinsetzung ihres Lebensgefährten von dem Alttestament abzuweichen.

Einsetzung der Söhne als Schlusserben

In seinem Hinweisbeschluss wies das OLG darauf hin, dass das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1971 eine wechselbezügliche Verfügung gemäß § 2270 BGB enthalte. Die Auslegung des Testamentstextes ergebe, dass der damalige Ehemann seine Ehefrau nur im Hinblick darauf als Alleinerbin eingesetzt habe, dass diese seine Söhne als Schlusserben einsetzt, so dass die Söhne, die nach dem Tod des Ehemanns leer ausgehen sollten, nach dem Tod der Ehefrau am Familienvermögen würden teilhaben können.

Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

Mit dem Tode des Ehemanns ist diese Erbeinsetzung nach Auffassung des OLG gemäß § 2271 Abs. 2, 1. Hs BGB bindend geworden. Daran ändere weder der Hinweis im Testament, dass die Eheleute sich das vorhandene Vermögen gemeinsam erarbeitet hätten, noch führe der frühzeitige Tod eines der Söhne des Ehemanns zu einem anderen Ergebnis.

Gesetzliche Auslegungsregel spricht für Wechselbezüglichkeit

Nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB sei von der Wechselbezüglichkeit zwischen der Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin ihres Ehemannes und der Bestimmung, dass die Söhne des Ehemanns Schlusserben werden sollten, auszugehen. Gemäß § 2270 Abs. 2 BGB liege eine Wechselbezüglichkeit in der Regel dann vor, wenn

  • einem Ehegatten von dem anderen Ehegatten eine Zuwendung gemacht wird und
  • für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird,
  • die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht.

Keine Hinweise auf entgegenstehenden Testierwillen

Diese Auslegungsregel greift nach Auffassung des OLG im vorliegenden Fall ohne weiteres ein. Es seien keine Hinweise zu erkennen, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 1971 eine bindende Wechselbezüglichkeit nicht gewollt hätten. Der Hinweis auf die gemeinsame Erarbeitung ihres Familienvermögens spreche entgegen der Auffassung des Testamentsvollstreckers nicht gegen die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung, sondern geradezu dafür. Dem Ehemann sei es offensichtlich darauf angekommen, dass seine Söhne nach dem Tod der Ehefrau an dem auch von ihm erarbeiteten Vermögen teilhaben und nicht auf Dauer enterbt sein sollen.

Späteres Testament unwirksam

Nach dem Tod des Ehemanns war nach Auffassung des OLG eine einseitige Änderung durch die überlebende Ehefrau gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr möglich. Die Regelung in dem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 1995 sei damit unwirksam.

Keine Ersatzerbenbestimmung

Auch der frühzeitige Tod eines der Söhne des Erblassers führt nach den Ausführungen des OLG zu keinem anderen Ergebnis. Durch das Versterben des Sohnes sei die wechselbezügliche Verfügung nicht anteilig gegenstandslosgeworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Eheleute für den Fall des Versterbens einer der Söhne eine Ersatzerbenbestimmung gemäß § 2069 BGB getroffen hätten. Ein Ersatzerbe für den Fall des Todes einer der Söhne sei aber nicht bestimmt worden.

Tod eines Schlusserben führt zur Anwachsung

In Ermangelung einer Ersatzerbenbestimmung greift nach Auffassung des OLG die Vorschrift des § 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach wächst im Fall des Versterbens eines Erben dessen Erbteil den oder dem übrigen Erben anteilig an. Die Wechselbezüglichkeit des ursprünglichen notariellen Testaments umfasse auch den Fall, dass es aufgrund des Versterbens einer der Söhne zur Anwendung der Anwachsungsregel kommt. Anders wäre dies nur dann, wenn sich aus dem Testament Anhaltspunkte ergäben, dass nach dem Willen der Testierenden die Wechselbezüglichkeit den Fall einer Anwachsung nicht umfassen solle. Solche Anhaltspunkte seien aber nicht ersichtlich.

Abweichender Testierwillen nicht feststellbar

Schließlich ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus der Interessenlage der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, dass die Schlusserbenregelung nicht dadurch entfallen soll, dass einer der Schlusserben infolge Todes ausfällt. Die Schlusserben seien zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Person bekannt gewesen. Die Ersetzung eines der Schlusserben durch eine zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Testierenden nicht bekannte Person, nämlich des späteren Lebensgefährten der Ehefrau quasi als Ersatzerben entspreche nicht dem mutmaßlichen Willen der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Berufung erfolglos

Im Ergebnis ging das Gericht daher davon aus, dass die Ehefrau zur Einsetzung ihres späteren Lebensgefährten als Alleinerben durch das im Jahr 1995 errichtete Testament nicht berechtigt war.

(Den Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg vom 26.08.2022, Az. 3 U 37/22 können Sie hier nachlesen)

Gestaltungshinweis:

Bei der Gestaltung von Ehegattentestamenten ist stets zu überlegen, inwieweit das Testament den längerlebenden Ehegatten binden soll. Dabei gibt es nicht nur ein Entweder-Oder sondern auch differenzierte Lösungen, die eingeschränkte Bindungswirkungen beinhalten.

Neue Grundstücksbewertung ab 2023 – Handeln erforderlich?

Alle Grundstücksbesitzer, die sich mit dem Gedanken einer vorweggenommenen Erbfolge – also der lebzeitigen Vermögensübertragung an Kinder – beschäftigen, aufgepasst:

Im sog. „Jahressteuergesetz 2022“, das noch in diesem Jahr parlamentarisch beschlossen werden soll, ist vorgesehen, dass Immobilien ab 2023 steuerlich deutlich höher bewertet werden. Das hat Auswirkungen u.a. auf Schenkungs- und Erbschaftssteuern.

So wird die Nutzungsdauer von Immobilien von 70 auf 80 Jahre erhöht und die Minderung des Alterswerts wird geringer, der Wert der Immobilie dadurch höher. Auch wird der Sachwertfaktor künftig je nach Region und Immobilie von 0,9 bis 1,1 auf 1,3 bis 1,5 steigen. Zudem wird ein Regionalfaktor eingeführt, der in Boom-Regionen zu einer weiteren steuerrelevanten Erhöhung des Immobilienwertes führen wird. Außerdem werden beim Ertragswertverfahren Kostenpauschalen geändert und nur noch konkrete Nachweise dafür akzeptiert, was ebenfalls zu einer Werterhöhung führen wird (Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 14.11.2022)

Bei beabsichtigter Grundbesitzübertragung auf nahe Angehörige sollte deshalb nunmehr überlegt werden, dies noch im laufenden Kalenderjahr zu beurkunden. Notartermine sind derzeit besonders gefragt. Eile ist geboten ! Auf jeden Fall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.

Aktuell sind von der Politik bereits Vorschläge gemacht worden, die erbschaftssteuerlichen Freibeträge zu erhöhen. Das Thema bleibt spannend, wir werden Sie weiter informieren.

Zur Auslegung von Testamenten bei Lebenspartnern

Die testamentarische Erbeinsetzung eines nicht eingetragenen Lebenspartners beinhaltet nicht zwangsläufig die Vorstellung des Testierenden, dass dies für den Fall einer neuen Beziehung des Partners unter keinen Umständen Bestand haben soll.

Hier vorzustellen ist eine Entscheidung des OLG Oldenburg, die einen Fall betrifft, in dem der testamentarisch eingesetzte Lebenspartner nach der stationären Unterbringung des Testierenden in einem Pflegeheim wegen fortgeschrittener Demenz eine Ehe mit einem neuen Lebenspartner eingegangen ist.

Neuer Ehepartner nach Demenzerkrankung des Erblassers

Der Erblasser hatte im Juni 2005 seinen nicht eingetragenen Lebenspartner sowie seine Tochter aus einer vorherigen Ehe zu Erben eingesetzt. Im Oktober 2016 wurde der Erblasser wegen fortgeschrittener Demenz in eine Klinik eingeliefert und anschließend in einer Pflegeeinrichtung betreut. Im August 2020 ging der zum Erben eingesetzte Lebenspartner eine Ehe mit einem neuen Lebenspartner ein. Bis zu dessen Tode im Jahr 2021 besuchte der testamentarische Erbe seinen ehemaligen Lebenspartner wöchentlich im Pflegeheim.

Tochter erklärt Anfechtung des Testaments wegen Motivirrtums

Dem Antrag des zum Erben eingesetzten Lebenspartners auf Erteilung eines Erbscheins trat die ebenfalls testamentarisch als Erbin eingesetzte Tochter entgegen. Sie vertrat die Auffassung, bereits die Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erblasser den Antragsteller unter der Voraussetzung des Fortbestandes der Lebenspartnerschaft bis zum Tode zum Erben eingesetzt habe. Hilfsweise erklärte die Tochter im Hinblick auf die noch vor dem Tode ihres Vaters erfolgte Eheschließung des Antragstellers die Anfechtung des Testaments wegen Motivirrtums.

Testamentsauslegung spricht nicht gegen Fortgeltung der Erbeinsetzung

Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist das Testament des Erblassers aus dem Jahr 2005 nicht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nur unter der Bedingung des Fortbestandes der Lebenspartnerschaft bis zum Tode Erbe sein solle. Die Vorstellung einer Lebenspartnerschaft bis zum Tode ergebe sich weder aus dem Text des Testaments noch aus sonstigen Umständen. Jedenfalls habe die Tochter keine Äußerungen des Erblassers oder sonstigen Umstände vorgetragen, aus denen ein entsprechender Wille des Erblassers abgeleitet werden könnte.

Keine wirksame Anfechtung wegen Motivirrtums

Auch die Anfechtung des Testamentes der Tochter wegen Motivirrtums hatte keinen Erfolg. Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB setze die Anfechtung wegen Motivirrtums die irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands voraus. Dabei sei gleichgültig, ob der Irrtum des Erblassers sich auf die Vergangenheit, Gegenwart oder die Zukunft bezieht (BayObLG, Beschluss v. 4.8.2002, 17 BR 58/02). Insoweit trage die Tochter die Feststellungslast für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen. Umstände, die auf eine Annahme oder Erwartung des Erblassers an den Fortbestand der Partnerschaft schließen lassen, habe die Tochter aber nicht vorgetragen.

Demenzsituation war nicht Gegenstand der testamentarischen Verfügung

Das OLG Oldenburg gestand der Tochter zu, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments mutmaßlich die Vorstellung hatte, dass er und der Antragsteller eine dauerhafte Lebenspartnerschaft führen würden. Weder der Text des Testaments noch sonstige Umstände belegten jedoch, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits eine Vorstellung über eine mögliche Demenz und eine hierdurch erforderliche Pflegesituation gehabt habe. Auch einPflegemotiv im Sinne einer häuslichen Pflege durch den Lebenspartner sei weder dem Testament noch den Umständen zu entnehmen.

Lebenspartnerschaft endete durch faktische Gegebenheiten

Auch das Partnerschaftsmotiv beinhaltete nach der Bewertung des Senats nicht die Vorstellung des Erblassers über die Auswirkungen einer schweren Demenzerkrankung auf die bisher gelebte Partnerschaft. Bis zur Einweisung des Erblassers in das Pflegeheim hätten der Erblasser und der Antragsteller die Lebenspartnerschaft ohne Einschränkung gelebt. Die Lebenspartnerschaft habe ja nicht durch schuldhaftes Verhalten des Antragstellers geendet, vielmehr habe die Lebenspartnerschaft infolge der schweren Demenzerkrankung faktisch ihr Ende gefunden und sei ohne schuldhafte Anteile einer Seite praktisch nicht mehr lebbar gewesen.

Keine wirksame Testamentsanfechtung

Vor diesem Hintergrund war nach Auffassung des Senats kein Wille des Erblassers dahingehend feststellbar, dass dieser in einem solchen Fall die Erbeinsetzung seines bisherigen Lebenspartners nicht gewollt habe. Die partnerschaftliche Beziehung sei im übrigen auch bis zum Tod nicht komplett beendet gewesen, wie sich an den wöchentlichen Besuchen des Antragstellers im Pflegeheim gezeigt haben. Danach seien im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Testaments gemäß 2078 Abs. 2 BGB nicht gegeben.

Gestaltunghinweis:

In derartigen Fällen, in denen die Erbeinsetzung von bestimmten Erwartungen des Erblassers abhängen sollen, kann sich empfehlen, in das Testament Beweggründe und Motive in das Testament aufzunehmen, um insoweit die Möglichkeit einer angepassten Auslegung zu eröffnen. Zu verlässlichen Ergebnissen mit ggf. erhöhtem Nachweisaufwand im Nachlassverfahren kann eine konkrete Bedingung für eine Erbeinsetzung mit objektiv nachvollziehbaren Kriterien für die Auswahl führen, ohne dass die ErbeinsetzungvomWillen eines Drittenabhängt.

(Der vollständige Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.09.2022 zum Aktenzeichen 3 W 55/22 kann hier nachgelesen werden)